Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2013 - 3 M 591/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Anforderungen an das Halten und Führen eines "Listenhundes" i.S.d. § 3 Abs 2 GefHuG ST
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GefHundVO LSA § 2 Nr. 2; SOG LSA § 3 Nr. 3
Anforderungen an die Aufstellung von über die Vorlage eines Wesenstests hinausgehenden Auflagen gegenüber einem Halter oder Führer eines sog. "Listenhundes" in Sachsen-Anhalt; Vorliegen einer konkreten Gefahr i.S.d. Umgehung des Haltungsverbots bei einer gelegentlichen ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Anforderungen an das Halten und Führen eines "Listenhundes" i.S.d. § 3 Abs. 2 GefHundG LSA
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Aufstellung von über die Vorlage eines Wesenstests hinausgehenden Auflagen gegenüber einem Halter oder Führer eines sog. "Listenhundes" in Sachsen-Anhalt; Vorliegen einer konkreten Gefahr i.S.d. Umgehung des Haltungsverbots bei einer gelegentlichen ...
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zeitweise Überlassung eines gefährlichen Hundes an "ungeeigneten" Vorbesitzer kann nicht untersagt werden
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 27.06.2012 - 1 B 136/12
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2013 - 3 M 591/12
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - 3 L 129/15
Folgen des Unterlaufens einer negativen Feststellungsklage durch einen …
Die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 3 Nr. 3 lit. a) SOG LSA umfasst gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 3 M 591/12 -, juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
Sicherstellung und Verwahrung von gefährlichen Hunden
Ein erfolgreicher Wesenstest indiziert in diesen Fällen abschließend, dass von dem Hund und seiner Haltung und Führung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 21.01.2013 - 3 M 591/12 -, juris).